Die Bestimmung in Pkt 14 lit g) des Kollektivvertrags (KV) für Arbeiter in der Hotellerie und Gastronomie bezieht sich unzweifelhaft nur auf das jeweilige Kalenderjahr und kann nicht zum von der Arbeitgeberin geforderten Entfall von Remunerationsansprüchen führen, die der Arbeitnehmer im Vorjahr erworben hat, die bereits längst fällig geworden sind und die daher die Arbeitgeberin bereits hätte erfüllen müssen.