Aus dem Wortlaut des § 47 Abs 1 (nunmehr) BMSVG ergibt sich lediglich, dass die Festlegung der Geltung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetzes für die weitere Dauer des Arbeitsverhältnisses erst ab 1. 1. 2003 erfolgen kann. Aus der zitierten Norm ergibt sich der Regelungszweck, dass auch der Übertritt in das System "Abfertigung neu" erst ab einem Zeitpunkt gelten soll, zu dem auch neu begründete Arbeitsverhältnisse diesem Regime unterstellt werden. Die Auffassung, dass vor dem 1. 1. 2003 abgeschlossene, jedoch erst zu diesem Zeitpunkt wirksam werdende Vereinbarungen allein deswegen als (absolut) nichtig zu qualifizieren seien, entbehrt damit einer vom Gesetzeswortlaut des § 47 Abs 1 BMSVG getragenen Grundlage.