Die Richtlinie (RL) 92/85/EWG ist dahin auszulegen, dass sie nicht eine Arbeitnehmerin erfasst, die sich einer Befruchtung in vitro unterzieht, wenn die Befruchtung bereits stattgefunden hat, so dass in vitro befruchtete Eizellen existieren, diese aber noch nicht in ihre Gebärmutter eingesetzt worden sind.