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Konkurrenzklausel - Mäßigung der Konventionalstrafe

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2008, A 82infas 2008, 194 Heft 6 v. 1.12.2008

Bei der Beurteilung, ob eine für die Verletzung einer Konkurrenzklausel vereinbarte Konventionalstrafe überhöht ist, sind vor allem die Verhältnismäßigkeit dieser Strafe, die wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnisse des Arbeitnehmers, insbesondere seine Einkommensverhältnisse bzw Vermögensverhältnisse, ferner Art und Ausmaß seines Verschuldens an der Vertragsverletzung sowie die Höhe des durch die Vertragsverletzung dem Arbeitgeber entstandenen Schadens entsprechend zu berücksichtigen.

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