Der Verlust der Rechts- und Parteifähigkeit einer GmbH tritt nur dann ein, wenn beide Voraussetzungen, Vermögenslosigkeit und Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch, kumulativ verwirklicht sind, wobei die Voraussetzung der Vermögenslosigkeit einer bereits amtswegig gelöschten GmbH im Firmenbuch bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird.