Ein Arbeitnehmer, der sich während seiner Dienstleistung oder in kurzfristigen Unterbrechungen derselben "privaten" Tätigkeiten wie Rauchen widmet, fällt weiterhin in den Schutzbereich des DHG.
Ein Arbeitnehmer, der sich während seiner Dienstleistung oder in kurzfristigen Unterbrechungen derselben "privaten" Tätigkeiten wie Rauchen widmet, fällt weiterhin in den Schutzbereich des DHG.