§ 5 EFZG ist so zu verstehen, dass im Falle einer Arbeitgeberkündigung, die während eines fortdauernden Krankenstandes ausgesprochen wird, dennoch mit Beginn des neuen Arbeitsjahres für die Dauer des weiter fortdauernden Krankenstandes ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht.
Die Arbeitnehmerin war seit 21. 4. 1994 als Buffetkassierin (Arbeiterin) bei der Arbeitgeberin beschäftigt.