Die Frage der Anwendbarkeit des § 2a Abs 8 GlBG alt (= § 12 Abs 7 GlBG neu) auf die Auflösung von Probedienstverhältnissen ist zu bejahen. Die inhaltliche Regelungsnähe des § 2a Abs 8 GlBG aF zu § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG gebietet konsequenterweise, auch die Anfechtungsfrist des § 10b GlBG aF (= § 15 Abs 1 Satz 4 GlBG geltende Fassung) als prozessuale Frist anzusehen.