Bei ungerechtfertigter Entlassung eines Behinderten in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses, in denen noch kein besonderer Kündigungsschutz besteht, bemisst sich das Ausmaß der Kündigungsentschädigung nach den Kündigungsfristen des BEinstG und nicht etwa nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag (KV), auch wenn der Arbeitgeber die Behinderteneigenschaft nicht kennt.