Die Herabsetzung der Arbeitszeit wegen einer nicht nur vorübergehenden Betreuungspflicht gegenüber einem noch nicht schulpflichtigen Kind führt zur begünstigten Entgeltberechnung des § 14 AVRAG bei der Abfertigung.
Seite 197
Die Herabsetzung der Arbeitszeit wegen einer nicht nur vorübergehenden Betreuungspflicht gegenüber einem noch nicht schulpflichtigen Kind führt zur begünstigten Entgeltberechnung des § 14 AVRAG bei der Abfertigung.
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