Das Absinken der Anzahl der dauernd im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer unter fünf führt nicht zu einer vorzeitigen Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrats nach § 62 ArbVG.
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Drei Arbeitnehmer waren in einem Schlosserbetrieb beschäftigt. Zwei davon gehörten dem Arbeiterbetriebsrat an.