Nach ständiger Rechtsprechung ist das Fernbleiben eines objektiv arbeitsfähigen Arbeitnehmers dann gerechtfertigt, wenn ein zur Feststellung seiner Arbeitsunfähigkeit berufener Arzt die Arbeitsunfähigkeit bescheinigte, obwohl objektiv dazu keine Veranlassung bestand, der Arbeitnehmer aber auf die Richtigkeit der ausgestellten ärztlichen Bescheinigung vertrauen durfte. Dem Arbeitnehmer muss in dieser Situation in aller Regel - wenngleich nicht ausnahmslos - der gute Glaube zugebilligt werden, sich für arbeitsunfähig zu halten, wenn der Arzt zur Feststellung seiner Arbeitsunfähigkeit gelangt. Bei diesen Regeln handelt es sich um Erfahrungssätze, die dem Arbeitgeber nicht das Recht nehmen, den Beweis anzutreten, dass der Arbeitnehmer trotz Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung arbeitsfähig war und davon auch Kenntnis hatte oder nach den Umständen des Falls offenbar haben müsste; das wäre etwa der Fall, wenn der Arbeitnehmer die ärztliche Bestätigung durch bewusst unrichtige Angaben gegenüber dem Arzt erwirkt hätte.