Nach § 37 Abs 1 und 2 AngG kann der Dienstgeber die durch die Konkurrenzklausel begründeten Rechte gegen den Angestellten nicht geltend machen, wenn er durch schuldhaftes Verhalten dem Angestellten begründeten Anlass zum vorzeitigen Austritt oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben hat (Abs 1) oder wenn der Dienstgeber das Dienstverhältnis löst, es sei denn, dass der Angestellte durch schuldhaftes Verhalten dazu einen begründeten Anlass gegeben oder dass der Dienstgeber erklärt hat, dem Angestellten während der Dauer der Beschränkung das ihm zuletzt zukommende Entgelt zu leisten (Abs 2).