Der Arbeitnehmer war seit 1. 7. 1991 bei den Verkehrsbetrieben, einem Teilbetrieb der damaligen K S, als Autobuslenker beschäftigt. Er unterliegt als sogenannter "Vertragsbediensteter" der als Vertragsschablone geltenden VBO der Stadt K (im Folgenden: VBO genannt). Die als Wirtschaftsbetrieb der Stadt K geführten S gingen mit 30. 9. 2000 an die Beklagte "S K AG" (Arbeitgeberin) über, der Betriebsübergang hinsichtlich der Dienstnehmer ist unstrittig.