Bei einer Tätigkeit, für die keine Berufsberechtigung erforderlich ist und bei der Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG besteht, die nur fallweise ausgeübt wird, ist in dazwischen liegenden Zeiträumen nicht von einer Unterbrechung der Tätigkeit auszugehen. Eine Unterbrechung der Pflichtversicherung durch Zurücklegung der Gewerbeberechtigung ist in diesen Fällen nicht möglich. Die Versicherungspflicht ergibt sich entweder aufgrund der Angabe, die Versicherungsgrenze zu überschreiten, oder im Folgejahr aus der Überschreitung der Versicherungsgrenze laut Einkommenssteuerbescheid. Die Pflichtversicherung besteht im Zweifel im gesamten Kalenderjahr. Wenn aber eine Unterbrechung aus besonderen Gründen (zB: Karenz) von den Versicherten glaubhaft gemacht werden kann, ist es möglich, dass die Pflichtversicherung vorerst beendet wird und nach einiger Zeit wieder beginnt. Das Vorliegen von Betriebsmitteln und damit einer Betriebsstruktur, die nicht zerschlagen wird, ist zwar ein Indiz, das gegen eine Unterbrechung spricht, aber es kann nicht losgelöst von anderen Umständen betrachtet werden.