Im vorliegenden Fall war die Bindungswirkung einer E-101-Bescheinigung (Anmerkung: Entsendung aus einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen) strittig. Eine Firma war mit Bauarbeiten in Belgien beauftragt und nahm irische Arbeitnehmer in Anspruch. Die Arbeitnehmer verfügten über eine entsprechende E-101-Bescheinigung, wonach sie in Irland sozialversichert waren.