Gegenstand des Verfahrens war die Prüfung der Versicherungspflicht von Call-center-Mitarbeitern sowohl im Bestellservice (Inbound-Bereich) als auch im Aktiv-Marketing (Outbound-Bereich). Von der Gebietskrankenkasse war in beiden Fällen eine Vollversicherung als Dienstnehmer festgestellt worden. Die Auftraggeberin vertrat einerseits die Auffassung, dass freie Dienstverhältnisse vorliegen und andererseits keine durchgehende Versicherungspflicht vorliege. Der VwGH setzt sich ausführlich mit seiner bisherigen Judikatur zur Frage des Vorliegens eines durchgehenden (vollversicherungspflichtigen) Beschäftigungsverhältnisses auseinander.