Zu prüfen war die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer als "Werkvertrag" bezeichneten Vereinbarung zwischen einem Redakteur und einem Verlag. Strittig war, ob die Tätigkeit auf Grund eines freien Dienstvertrages erfolgte und daher nach § 4 Abs 4 ASVG versicherungspflichtig ist. Vom Auftraggeber wurde geltend gemacht, bei dem Werkvertrag handle es sich um eine Rahmenvereinbarung "über den Zukauf von Zeitungsartikeln"; dies sei zwischen Medienunternehmen und freien Journalisten üblich. Der Journalist sei nicht verpflichtet, Artikel zu liefern, lediglich aus verrechnungstechnischen Gründen erhielte er ein pauschaliertes Entgelt. Dazu der VwGH: Der "Werkvertrag" kann schon insoweit nicht als (bloßer) "Rahmenvertrag" gedeutet werden, der lediglich den Inhalt und die Struktur erst künftig noch abzuschließender Werkverträge vorgab, als er durchgehende, von solchen Werkverträgen unabhängige, zeitraumbezogene Verpflichtungen begründete.