Der Arbeitnehmer war vom 3. 6. bis 8. 7. 2003 beim späteren "Gemeinschuldner" als Arbeiter beschäftigt und verwendete vereinbarungsgemäß sein eigenes Werkzeug, insbesondere Bohrmaschinen, Akkuschrauber, Winkelschleifer, Stichsägen, Handkreissägen, Handelektroschleifer und diverses Kleinwerkzeug. Nach einer fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte der Arbeitnehmer keinen Zugang zum Baucontainer, wodurch ihm das genannte Werkzeug verloren ging, das unstrittig einen Wert von jedenfalls 1000 € hat. Der Antrag des Arbeitnehmers auf Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld wurde insoweit abgewiesen.