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Lösung eines Probearbeitsverhältnisses bei Schwangerschaft - Sanktion

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2006, A 21infas 2006, 67 Heft 2 v. 1.3.2006

Eine Arbeitnehmerin brachte vor, bei der Arbeitgeberin, welche ein Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen betreibt, vom 2. 2. 2004 bis 20. 2. 2004 beschäftigt gewesen zu sein, wobei es sich aufgrund des Kollektivvertrags (KV) für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung um ein Probezeitverhältnis gehandelt habe. Die Arbeitnehmerin sei von der Arbeitgeberin an "N" überlassen worden, wo sie mit dem Verpacken von Suppen beschäftigt gewesen sei und diese Tätigkeit anstandslos ausgeübt habe. Am 17. 2. 2004 habe sie erfahren, dass sie schwanger sei und habe dies entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung am 18. 2. 2004 einer Mitarbeiterin der Arbeitgeberin gemeldet. Dabei sei auch eine Kopie des Mutter-Kind-Passes angefertigt worden. Die Arbeitnehmerin habe darauf hingewiesen, ihre Arbeit trotz Schwangerschaft weiterhin problemlos bewältigen zu können und habe ersucht, weiter arbeiten zu dürfen. Am Freitag, 20. 2. 2004, sei der Arbeitnehmerin nach Arbeitsende mitgeteilt worden, dass ihr Arbeitsverhältnis beendet sei. Der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei ausschließlich in der Schwangerschaft begründet gewesen und stelle daher eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar. Der Arbeitnehmerin stehe daher gemäß der hier anzuwendenden Bestimmung des § 2a Abs 1 GlBG aF bzw in Analogie dazu ein Schadenersatzanspruch in Höhe von zwei Monatsentgelten zu. Die Arbeitnehmerin habe in Anbetracht ihrer Schwangerschaft keine realistische Chance auf einen neuen Arbeitsplatz, sodass ihr Schaden zwei Monatsgehälter bei weitem übersteige.

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