Der Verband Angestellter Apotheker Österreichs stellte den Antrag, der OGH möge feststellen, dass die im Kollektivvertrag (KV) für pharmazeutische Fachkräfte in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken Österreichs, abgeschlossen am 22. 1. 1982, idF vom 1. 1. 2002, 1. festgelegten Arbeitsstunden während der Bereitschaftsdienste am Tag inklusive der Essenspausen nur dann als Arbeitsbereitschaft iSd § 19a Abs 2 AZG zu qualifizieren sind, wenn die Vollarbeit nicht mehr als 40 Minuten beträgt, und 2. die festgelegten