Der Arbeitnehmer begehrt mit seiner Klage von seinem ehemaligen, zunächst als Richard K GmbH bezeichne-
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ten Arbeitgeber beendigungsabhängige Ansprüche in der Gesamthöhe von 30.188,78 € brutto sA wegen angeblich ungerechtfertigter Entlassung per 16. 3. 2004. Die Richard K GmbH wendete ua ein, dass der Arbeitnehmer nur bis 31. 12. 2001 bei ihr beschäftigt gewesen und sie daher hinsichtlich des Großteils der Ansprüche des Arbeitnehmers nicht passiv legitimiert sei. Ab 1. 1. 2002 sei der Arbeitnehmer bei Richard K persönlich beschäftigt gewesen.