Das Erfordernis der Aufgabe schädigender Tätigkeiten als Voraussetzung für die Anerkennung der Hautkrankheiten als Berufskrankheit iSd § 177 ASVG hat vor allem den Zweck, präventiv den Versicherten durch die Ausübung eines finanziellen Drucks zu seinem eigenen Schutz zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten zu zwingen. Zugleich soll im Interesse der Versichertengemeinschaft bezweckt werden, durch die Aufgabe dieser Tätigkeiten eine Verschlimmerung der Krankheit mit der Folge einer erhöhten Rentenleistung zu verhüten. Die Aufgabe dieser Tätigkeiten ist daher Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalls. Eine festgestellte Versehrtenrente ist wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse gemäß § 183 Abs 1 ASVG grundsätzlich auch dann zu entziehen, wenn sich die Hauterkrankung verschlechtert hat, sodass dann die medizinische Notwendigkeit der Aufgabe weiterer schädigender Tätigkeiten ergibt und diese vom Versicherten trotzdem weiter ausgeübt werden.