Eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit fällt gemäß § 86 Abs 3 Z 2 ASVG erst an, wenn durch Rehabilitationsmaßnahmen eine Wiedereingliederung in das Berufsleben nicht bewirkt werden kann.
Eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit fällt gemäß § 86 Abs 3 Z 2 ASVG erst an, wenn durch Rehabilitationsmaßnahmen eine Wiedereingliederung in das Berufsleben nicht bewirkt werden kann.