Von der außerordentlichen Revision der Arbeitgeberin wird nicht in Frage gestellt, dass der Arbeitnehmer wegen des Zahlungsverzugs der Arbeitgeberin berechtigt vorzeitig ausgetreten ist. Die Arbeitgeberin wendet sich im Wesentlichen dagegen, dass die Vorinstanzen die Anwendbarkeit des § 32 AngG verneinten,
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