Eine Ablaufhemmung der Verjährungsfrist durch Vergleichsverhandlungen kann nur unter der Voraussetzung einer nicht grundsätzlich ablehnenden Stellungnahme des Schuldners angenommen werden.
Eine Ablaufhemmung der Verjährungsfrist durch Vergleichsverhandlungen kann nur unter der Voraussetzung einer nicht grundsätzlich ablehnenden Stellungnahme des Schuldners angenommen werden.