Die Arbeitnehmer waren seit 1997 bzw 1994 als Kfz-Mechaniker bei der späteren Gemeinschuldnerin beschäftigt. Lebensnerv des Unternehmens war der Händlervertrag hinsichtlich einer bestimmten Automarke. Nachdem am 20. 3. 2001 das Konkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet wurde, kam es Ende März dann zur Auflösung des Vertragshändlervertrags und mit Rechtswirksamkeit vom 31. 8. 2001 wurde das Unternehmen vom Konkursgericht geschlossen. Um Einnahmen für die Masse zu sichern, hatte der Masseverwalter bereits am 14. 8. 2001 das Autohaus einschließlich des Inventars der Werkstätte sowie der Zufahrt vermietet, ohne dass jedoch eine Betriebspflicht bestand.
Die Arbeitnehmer erklärten am 31. 8. 2001 gemäß § 25 KO ihren berechtigten vorzeitigen Austritt und leisteten dann vom 3. 9. 2001 bis 2. 5. 2002 ihren Präsenzdienst.