Grundsätzlich besteht nach § 307 Satz 1 ASVG für die Dauer der Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation kein Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit. Eine dem Kläger vom Versicherungsträger erst während des Gerichtsverfahrens angebotene und von diesem in Anspruch genommene Maßnahme der Rehabilitation hindert allerdings den Anfall der Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht (§ 86 Abs 3 Z 2 ASVG). Denn gemäß § 307 Satz 2 ASVG wird der Anspruch des Klägers auf Invaliditätspension für die Dauer der Gewährung der Rehabilitationsmaßnahme nicht berührt.