SpaltG: § 14 Abs 2 Z1 iVm § 17 Z 2
ABGB: § 1118
Bei einer Spaltung zur Aufnahme ist für den Übergang eines Mietverhältnisses entscheidend, ob der Spaltungs- und Übernahmsvertrag die betroffenen Vermögensteile aus Sicht eines verständigen Dritten ausreichend bestimmbar zuordnet. Auch eine unvollständige oder fehlerhafte Grundstücksbezeichnung schadet nicht, wenn aus Einlagezahl, Adresse, Bestandgeber und Bezug auf das Superädifikat eindeutig hervorgeht, welches Objekt samt Flächenmietvertrag übertragen werden soll.

