Die Haftung des Vertragserrichters bei Liegenschaftskaufverträgen bewegt sich in einem Spannungsfeld zwischen bloßer sorgfältiger Geschäftsbesorgung und erfolgsbezogener Herstellung einer rechtlich tragfähigen Vertragsurkunde. Gerade diese dogmatische Einordnung entscheidet darüber, welche Warn-, Aufklärungs- und Informationspflichten den Vertragserrichter treffen und wann aus einer unzureichenden Vertragsgestaltung haftungsrechtliche Konsequenzen folgen. Der Beitrag zeigt, dass eine schematische Zuordnung zum Bevollmächtigungs- oder zum Werkvertrag den praktischen Anforderungen der Vertragserrichtung nur unzureichend gerecht wird.

