ÖNORM B 2110: 1 Pkt 10.2.2, 10.5.1 und 10.6.2
ABGB: § 1052
Eine Berufung auf mangelnde Fälligkeit des Werklohns wegen Verbesserungsverzugs setzt voraus, dass der Werkbesteller die Verbesserung ernstlich geltend macht. Andernfalls kann eine Zurückbehaltung des Werklohns den sie rechtfertigenden Zweck, nämlich den Auftragnehmer durch finanziellen Druck zur umgehenden Verbesserung zu bestimmen, nicht erfüllen. Die Fälligkeit des Werklohns wird bei Fehlen eines weiterverfolgten Erfüllungsanspruchs nicht mehr hinausgeschoben.