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Leistungsverweigerungsrecht nur bei "ernstlichem Verbesserungsbegehren"

RechtsprechungBauvertragsrechtBearbeiterin: Christina KoberImmoZak 2024/22ImmoZak 2024, 38 Heft 2 v. 29.5.2024

ÖNORM B 2110: 11Der E liegt ein Sachverhalt beginnend in den Jahren 2018/2019 zugrunde, weshalb sich die Ausführungen auf die ÖNORM B 2110 Ausgabe 2013-03-15 beziehen. Die entscheidungsrelevanten Punkte sind jedoch auch in der ÖNORM B 2110 Ausgabe 2023-05-01 mit Ausnahme redaktioneller Änderungen gleichlautend, sodass den Ausführungen dazu weiter Relevanz zukommt. Pkt 10.2.2, 10.5.1 und 10.6.2

ABGB: § 1052

Eine Berufung auf mangelnde Fälligkeit des Werklohns wegen Verbesserungsverzugs setzt voraus, dass der Werkbesteller die Verbesserung ernstlich geltend macht. Andernfalls kann eine Zurückbehaltung des Werklohns den sie rechtfertigenden Zweck, nämlich den Auftragnehmer durch finanziellen Druck zur umgehenden Verbesserung zu bestimmen, nicht erfüllen. Die Fälligkeit des Werklohns wird bei Fehlen eines weiterverfolgten Erfüllungsanspruchs nicht mehr hinausgeschoben.

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