KSchG: § 6 Abs 1 Z 5 und Abs 2 Z 4
Eine Wertsicherungsklausel, wonach der Mietzins auf den vom österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Index der Verbraucherpreise 1976 wertbezogen wird, und für den Fall, dass dieser Index nicht verlautbart werden sollte, jener als Grundlage für die Wertsicherung gilt, der diesem Index am meisten entspricht, verstößt sowohl gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG als auch gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG.