In der jüngst ergangenen E 6 Ob 136/22a hat der OGH zum ÖNORM-Vertrag1 erstmals klargestellt, dass unter Anwendung von Punkt 7.2.1. der ÖNORM B 21102 der Auftraggeber3 (in der Folge kurz "AG") (ausnahmsweise) das Risiko von Mehrkostenforderungen des Auftragnehmers (in der Folge kurz "AN") aus der COVID-19-Pandemie trägt. Gilt dies nun auch uneingeschränkt für Mehrkostenforderungen basierend auf Preissteigerungen?