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Mehrkosten für Preissteigerungen?

ThemaDr. Konstantin Pochmarski/Mag. Christina Kober, Bakk.ImmoZak 2023/11ImmoZak 2023, 22 Heft 2 v. 24.5.2023

In der jüngst ergangenen E 6 Ob 136/22a hat der OGH zum ÖNORM-Vertrag11An dieser Stelle soll der selbstverständliche, aber überaus wichtige Grundsatz des Vorranges des Individualvertrages betont werden: Haben die Parteien für Fälle von "Krieg" oder "Pandemie" in einem Bauvertrag individuelle Regelungen betreffend den Werklohn (Preis) oder die Leistungszeit getroffen, so gehen diese speziellen Regelungen jenen in der ÖNORM selbstverständlich vor. erstmals klargestellt, dass unter Anwendung von Punkt 7.2.1. der ÖNORM B 211022Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen - Werkvertragsnorm: Ausgabe: 2013-03-15. der Auftraggeber33Alle Ausdrücke sind selbstverständlich geschlechtsneutral zu verstehen. (in der Folge kurz "AG") (ausnahmsweise) das Risiko von Mehrkostenforderungen des Auftragnehmers (in der Folge kurz "AN") aus der COVID-19-Pandemie trägt. Gilt dies nun auch uneingeschränkt für Mehrkostenforderungen basierend auf Preissteigerungen?

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