ÖNORM B 2110: Pkt 7.2.1
ABGB: § 1168
Wurde der Werkunternehmer infolge von Umständen, die auf Seite des Bestellers liegen, durch Zeitverlust bei der Ausführung des Werks verkürzt, so gebührt ihm gem § 1168 Abs 1 letzter Satz ABGB angemessene Entschädigung. Während das Risiko der neutralen Sphäre allgemein dem Auftragnehmer zugewiesen wird, werden für die Zuordnung der Gefahrtragung bei Störungen wegen "höherer Gewalt" aufgrund der COVID-19-Pandemie in der Literatur verschiedene Ansätze diskutiert.