ABGB: §§ 863, 869, 914, 915
ÖNORMEN B 2111, B 2110, A 2060
Öffentliche Ausschreibungen und (somit) deren Ausschreibungsunterlagen sind so auszulegen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen aus dem angesprochenen Adressatenkreis erschließen. Ihre Klauseln sind - wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren - objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen.