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Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs bei titelloser Erweiterung des Mietgegenstands

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Martin LutschounigImmoZak 2021/27ImmoZak 2021, 40 Heft 2 v. 1.6.2021

MRG: § 9

Ob eine Angelegenheit im streitigen oder außerstreitigen Rechtsweg zu behandeln ist, richtet sich nach dem Wortlaut des Begehrens und dem anspruchsbegründenden Tatsachenvorbringen. Maßgebend für die Bestimmung der Art des Rechtswegs sind der Wortlaut des Begehrens und die zu seiner Begründung vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen.

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