ABGB: §§ 922 f, 932
ZPO: § 228
Ein negatives Feststellungsbegehren dahin, dass dem Käufer das ihm von § 932 Abs 4 ABGB eingeräumte Wahlrecht genommen wird, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen sowie eines nicht geringfügigen und unbehebbaren Mangels Wandlung oder Preisminderung zu verlangen, weil der Käufer auf einer nach Meinung der Verkäuferin übermäßigen Preisminderung anstelle der von ihr akzeptierten Wandlung beharrt, ist mangels Feststellungsinteresse nicht begründet. Bedenken gegen das Wahlrecht aus dem Blickwinkel der Interessenwahrung des Verkäufers bestehen nämlich nur dann, wenn sich der Kaufpreis nach der relativen Berechnungsmethode (fast) auf null reduzierte, der Käufer also die Sache behalten dürfte, vom Verkäufer aber den (fast) vollen Kaufpreis zurückverlangen könnte. Dies ist hier schon nach dem Vorbringen der Kl nicht der Fall, die sich ausdrücklich gegen die Geltendmachung eines Preisminderungsanspruchs von 8 % des Kaufpreises zur Wehr setzt. Ihr Vorbringen, diese Höhe läge über der "jedermann bekannten" Gewinnspanne bei Bauträgerprojekten, sodass in der Nichtannahme des Wandlungsbegehrens eine absichtliche Schädigung der Kl liege, ist daher nicht geeignet, ein Feststellungsinteresse zu begründen.