ABGB: §§ 1120, 1121
MRG: §§ 2 Abs 1, 16b
Bei der Barkaution handelt es sich um eine Pfandbestellung für künftige Forderungen des Vermieters. Das Pfandrecht an vertretbaren Sachen - besonders an Geld - ist idR ein unregelmäßiges Pfandrecht ("pignus irregulare"). In diesem Fall wird der Kautionsempfänger durch Vermengung Eigentümer des Geldes. Dem Besteller steht kein dingliches Recht, sondern ein bloß schuldrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung zu.