Wesentliche Gestaltungsschranken für Mietverträge resultieren aus zwei Arten von Normen. Erstens aus spezifisch bestandrechtlichen Bestimmungen, die der Mietvertragsgestaltung zwingende Grenzen setzen; einen Überblick dieser soll der vorliegende Beitrag geben. Zweitens ergeben sich Schranken der mietrechtlichen Vertragsgestaltung aus allgemein-zivilrechtlichen und verbraucherschutzrechtlichen Normen; jenen wird sich der nächste Beitrag dieser Reihe widmen.

