Der Beitrag untersucht die datenschutzrechtlichen Grenzen der Immobilienakquise unter Nutzung von Grundbuchsdaten. Er zeigt, dass die öffentliche Zugänglichkeit des Registers nicht unbedingt eine freie Weiterverwendung personenbezogener Daten erlaubt und dass akquisitorische Kontaktaufnahmen nur zulässig sind, wenn die adressierte Person tatsächlich über die Liegenschaft verfügen kann. Eine aktuelle Entscheidung der Datenschutzbehörde (DSB) betont die Bedeutung von Erforderlichkeit und Interessenabwägung.

