Die Ersitzung eines mehr als 30 Jahre lang ausgeübten Wasserleitungsrechts erfordert keine Angabe eines regelmäßigen Titels. Bloß die erwiesene Unredlichkeit des Besitzes schließt die Ersitzung aus.
1 Ob 59/25w
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Die Ersitzung eines mehr als 30 Jahre lang ausgeübten Wasserleitungsrechts erfordert keine Angabe eines regelmäßigen Titels. Bloß die erwiesene Unredlichkeit des Besitzes schließt die Ersitzung aus.
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