Ein erfolgreicher Antrag auf Neufestsetzung des Verteilungsschlüssels setzt erheblich unterschiedliche Nutzungsmöglichkeiten für die Mit- und Wohnungseigentümer voraus. Maßgeblich hierfür ist die objektive (und nicht die subjektive, tatsächliche) Nutzungsmöglichkeit. Für eine Festsetzung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels kann aber nicht auf bloß vorübergehende Gegebenheiten abgestellt werden.
5 Ob 160/25b

