In § 6 MRG ist vorgesehen, dass neben jedem Hauptmieter auch die jeweilige Gemeinde das Recht hat, eine Antragstellung auf Durchführung notwendiger Erhaltungsarbeiten in einem mietrechtlichen Außerstreitverfahren vorzunehmen. Dieser Regelung wurde in der Praxis bislang keine Bedeutung beigemessen. In Wien wird die Möglichkeit zur Antragstellung durch die Gemeinde aber nunmehr herangezogen, um schweren Missständen - wie insb bei einer völligen Verwahrlosung des Gebäudes - auch im Wege eines Außerstreitverfahrens entgegenzutreten. Beispielhaft ist dabei auf die öffentlich bekanntgewordenen "Problemhäuser" zu verweisen. (FN )

