Den Mietvertragsparteien steht es frei, einverständlich die Auflösung eines Mietverhältnisses zu vereinbaren. Die Vertragsfreiheit ist nur dann durch § 29 MRG eingeschränkt, wenn die Auflösung des Mietvertrags der Umgehung des MRG dient, der Mieter sich also in einer Drucksituation befindet.
3 Ob 143/25p

