vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Rückforderung gewährter Fixkostenzuschüsse

MietrechtRechtsprechungJudikaturStephanie Kulhanekimmolex 2026/29immolex 2026, 62 - 63 Heft 2 v. 13.2.2026

Für eine Rückforderung der Fixkostenzuschüsse, die die Pächterin für Pachtzinsen erhalten hat, die ihr während der Betretungsverbote entstanden sind und die sie in ihren Förderansuchen für den FKZ I und den FKZ 800.000 als Fixkosten angesetzt hat, kommt es nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ausschließlich darauf an, in welchem Ausmaß das Bestandobjekt tatsächlich nutzbar war. In welchem Ausmaß die Bestandzinsen tatsächlich gegenüber der Verpächterin geschuldet waren, ist hingegen nicht entscheidend. Eine Rückforderung des FKZ I und des FKZ 800.000 hat über der betraglichen Grenze von € 12.500,- insoweit zu erfolgen, als das Bestandobjekt tatsächlich nicht nutzbar war. Die Bestandzinsen sind dem Förderantrag nur in jenem Umfang zugrunde zu legen, der der tatsächlichen Nutzbarkeit des Bestandobjekts entspricht. Hingegen dürfen Rückforderungen bis zur betraglichen Grenze von € 12.500,- nur insoweit erfolgen, als der Bestandnehmer bezahlte Bestandzinsen nachträglich vom Bestandgeber oder von dritter Seite ganz oder teilweise zurückbekommt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!