Wirtschaftsgüter, die weder zum notwendigen Privatvermögen noch zum notwendigen Betriebsvermögen gehören, sind bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 gewillkürtes Betriebsvermögen, wenn sie der StPfl in die Bilanz aufnimmt. Wird ein Grundstück des gewillkürten Betriebsvermögens oder des gewillkürten Sonderbetriebsvermögens in der Bilanz mit der Einlagezahl und der Grundstücknummer bezeichnet und kommt es im Grundbuch zu Zuschreibungen von anderen Teilflächen zum betreffenden Grundstück, ist zu prüfen, welche Grundstücksflächen tatsächlich zum willkürlichen Betriebsvermögen gewidmet sind. Diesfalls muss auch ein im Anlageverzeichnis genanntes Anschaffungsdatum - in Zusammenschau mit den angesetzten Anschaffungskosten - als historischer Bezugspunkt für die Bilanz-Aufnahme gewürdigt werden. Für den Umfang des gewillkürten Betriebsvermögens ist nämlich die durch die Aufnahme in die Bilanz zum Ausdruck kommende Willenserklärung des StPfl entscheidend, und diese ist nach den allgemeinen Regeln der Deutung von Parteienerklärungen zu interpretieren.

