Außerhalb des Anwendungsbereichs des MRG tritt der Erwerber einer Liegenschaft zwar in einen vom Voreigentümer geschlossenen Mietvertrag ein, allerdings wird dieser Mietvertrag in einen Vertrag auf unbestimmte Dauer mit der gesetzlichen bzw der vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist umgewandelt. Der Erwerber ist auch an einen Kündigungsverzicht seines Vorgängers nicht gebunden.
3 Ob 121/25b

