Einem Fruchtgenussberechtigten werden dann die Einkünfte aus der Bewirtschaftung des Fruchtgenussgegenstands zugerechnet, wenn er auf die Einkünfteerzielung Einfluss nimmt und die mit dem Gegenstand verbundenen Aufwendungen trägt. Wird an einer vermieteten Wohnung unentgeltlich der Fruchtgenuss eingeräumt und muss der Fruchtgenussberechtigte den bereits abgeschlossenen Mietvertrag aufrechterhalten, liegt idR keine ausreichende Einflussnahme des Fruchtgenussberechtigten auf die Einkünfteerzielung vor, sodass die Vermietungseinkünfte nicht ihm, sondern dem WEer zugerechnet werden.

