Auch ein (unstrittig) unter dem Marktpreis liegender Kaufpreis rechtfertigt ein Vorkaufsrecht ohne zeitliche Beschränkung nicht. Dies ergibt sich bereits aus § 15g WGG, der als Ausnahme vom Verbot nach § 38 Abs 1 Z 3 WEG konzipiert und gerade Spekulationen mit Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten verhindern soll, deren Errichtung mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde, aber nur eine zeitlich limitierte Beschränkung von 15 Jahren vorsieht.