Mangels Vereinbarung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels sind die Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage von den WEern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile bei Ende der Abrechnungsperiode zu tragen. Dieser Beitragspflicht der WEer steht ein entsprechender Anspruch der EigG gegenüber.
5 Ob 140/22g